Vogelgrippe im Kanton Zürich: Information für Gemeinden in Beobachtungsgebieten

14. November 2025

Schweizweite Massnahmen zur Bekämpfung der Vogelgrippe

Die Vogelgrippe ist in Europa wieder auf dem Vormarsch. Um Hausgeflügel vor der Vogelgrippe zu schützen, wurden durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zusammen mit den Kantonen vorbeugende Massnahmen verfügt.

Bereits in den letzten Wochen war ein deutlicher Anstieg von gemeldeten Vogelgrippe-Fällen in Europa erkennbar. Die Aviäre Influenza oder auch Vogelgrippe genannt, hat auch in diesem Winter die Schweiz erreicht.

Aufgrund des Vogelzugs treffen immer mehr Wasservögel in der Schweiz ein, um an unseren Gewässern zu überwintern. Durch die engeren Platzverhältnisse und eingeschränkten Futtermöglichkeiten kommt es zu knapperen Platzverhältnissen und dadurch zu einfacheren Ansteckungsmöglichkeiten zwischen den Vögeln. Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass der Erreger mittlerweile in der Schweiz endemisch ist, also nicht nur saisonal auftreten kann.

Um Einträge in Geflügelhaltungen zu verhindern hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) eine Verordnung über die Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza erlassen. Aufgrund der aktuellen Seuchenlage werden nun gesamtschweizerisch in den Ufergebieten um grössere Gewässer Beobachtungsgebiete angeordnet. Konkret wurden u.a. der Rhein, ab Ausfluss aus dem Bodensee bis Basel, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen als Beobachtungsgebiet festgesetzt. Die angepasste Verordnung tritt voraussichtlich am 13. November 2025 um 18:00 Uhr in Kraft (Vogelgrippe beim Tier). In dieser Verordnung werden die Beobachtungsgebiete festgelegt.

Das Veterinäramt hat alle registrierten Geflügelhaltenden in den genannten Zonen direkt angeschrieben und sie über ihre Pflichten informiert. Diese sind:

  • Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.
  • Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich sowie die Auslaufflächen und Wasserbecken durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.
  • Sie halten Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

Ausserdem gilt:

  • Hühner müssen getrennt von Gänsen und Laufvögeln gehalten werden.
  • Die Einschleppung des Virus in die Tierhaltung über Personen und Geräte muss verhindert werden durch die Beschränkung der Anzahl von Personen mit Zutritt zur Tierhaltung auf das Notwendigst Ausserdem muss eine Hygieneschleuse eingerichtet sein, entsprechende Stallkleidung und Schuhe getragen werden und die Möglichkeit zum Händewaschen und Desinfizieren vorhanden sein.

In Beobachtungsgebieten gelten diese Massnahmen für Tierhaltungen mit 50 oder mehr Tieren.

Aktuelle Informationen sind zu finden auf der Spezial-Website zh.ch/vogelgrippe.

Veterinäramt Kanton Zürich